Lingen – Theoretisch können Arbeitnehmer einen Wechsel von Voll- in Teilzeit mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Die Hürden dafür sind jedoch mitunter hoch:

Denn der Verweis auf die Kinderbetreuung allein ist dafür nicht immer ausreichend. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Lingen.

In dem verhandelten Fall wollte ein Arbeitnehmer in Teilzeit wechseln, um seine Tochter betreuen zu können. Den Teilzeitwunsch begründete er mit den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte. Bisher hatte seine Frau in Teilzeit gearbeitet – sie wollte nun auf eine Vollzeitstelle wechseln.

Seine Klage auf eine einstweilige Verfügung lehnte das Gericht ab (Az.: 1 Ga 1/16). Die Umänderung einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle sei zwar möglich. Der Mann habe aber nicht ausreichend dargelegt, welche anderen in seiner Nähe liegenden Kitas über welche Betreuungszeiten verfügen. Auch hätten sich die Eltern eine bestehende Betreuungsmöglichkeit selbst verbaut, da die Frau ihre Stelle von Teil- in Vollzeit umwandeln wollte. Zwar sei es allein eine Entscheidung des Ehepaars, wie sie die Betreuung ihres Kindes organisieren. Habe dies aber Einfluss auf den Arbeitsvertrag des Mannes, müsse dies berücksichtigt und zunächst eine Regelung mit dem Arbeitgeber gefunden werden.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)

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