Was bei drohender Arbeitslosigkeit zu tun ist 25. Februar 2019 Ratgeber Bremen – Diese Situation wünscht sich kein Arbeitnehmer: Die eigene Stelle wird abgebaut, man selbst plötzlich entlassen oder der befristete Vertrag nicht verlängert. Was nun? Wer schnell in einen neuen Job wechseln will, sollte bei der Personalabteilung um ein Zwischenzeugnis bitten, um sich bewerben zu können, rät Dagmar Nitschke, Karrierecoach aus Bremen. Bewerbungsunterlagen aktualisieren Wer mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, sollte die eigenen Bewerbungsunterlagen zusammenstellen und aktualisieren. Außerdem sei es der richtige Zeitpunkt, um ein persönliches Ziel zu formulieren – je nach Berufs- und Lebenssituation kann das ein Umstieg, ein Branchenwechsel oder eine Weiterbildung bedeuten. Bei der Suche nach einem neuen Job kann das eigene Netzwerk entscheidend sein. Nitschke empfiehlt, eine Liste mit allen Kontakten zusammenzustellen, die man über die Stellensuche informieren möchte. Anspruch auf Abfindung? Ob man im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat, hängt vom Einzelfall ab – und es wird meistens erst vor Gericht entschieden. «Gesetzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, das ist ein häufiges Missverständnis», sagt Michael W. Felser, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht aus Brühl. «In Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch aus Sozialplänen – zum Beispiel in großen Unternehmen mit Massenentlassungen – oder aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen des Arbeitgebers.» Je nach Branche kommt es vor, dass Mitarbeiter schon mit dem Zeitpunkt ihrer Kündigung freigestellt werden: Sie arbeiten nicht weiter, beziehen aber Gehalt, bis das Arbeitsverhältnis endet. Auch darauf besteht kein Anspruch. «Der Arbeitgeber kann bis zum letzten Tag die Leistung des gekündigten Mitarbeiters verlangen», sagt Felser. Da könne es im Ausnahmefall sogar vorkommen, dass Mitarbeiter direkt nach Ausspruch der Kündigung das Büro verlassen müssen. Denn die Mitnahme von unternehmensinternen Daten oder Kundeninformationen, die im nächsten Job hilfreich sein könnten, ist nicht erlaubt. Hier können sich Mitarbeiter sogar strafbar machen. Anspruch auf Arbeitslosengeld? Wer nicht direkt in eine neue Stelle wechselt, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. «Eine Voraussetzung dafür ist, dass man weniger als 15 Stunde pro Woche arbeitet, also beschäftigungslos ist», erklärt Vanessa Thalhammer von der Agentur für Arbeit in Nürnberg. «Weiterhin muss man für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.» Im Normalfall ist eine weitere Voraussetzung, dass man in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat – unter bestimmten Voraussetzungen gibt es hier aber Ausnahmen. Arbeitslosengeld wird nicht automatisch gezahlt, sobald ein Vertrag ausläuft: Hierzu muss man selbst aktiv werden. «Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden», erklärt Thalhammer. Damit gilt gleichzeitig das Arbeitslosengeld als beantragt. Wer selbst gekündigt hat, hat häufig keinen Anspruch auf die direkte Zahlung von Arbeitslosengeld. «Hier wird der Eintritt einer Sperrzeit geprüft», so die Expertin. Das Arbeitslosengeld werde dann bis zu zwölf Wochen lang nicht gezahlt, erklärt Thalhammer. Außerdem verkürzt sich die Dauer des Anspruchs. Literatur: Cordula Nussbaum: LMAA: 66 Mini-Plädoyers für mehr Mut, Leichtigkeit und Gelassenheit. Gabal. 173 S. Euro 15,00, ISBN: 3869368721. Fotocredits: Markus Scholz (dpa/tmn) (dpa)