Gütersloh/Berlin – Es ist der Traum von vielen älteren Arbeitnehmern: Weniger arbeiten und mehr freie Zeit haben – für die Familie etwa oder für Hobbys. Ein Weg hin zu diesem Ziel kann Altersteilzeit sein.

Hierbei reduzieren Beschäftigte die Arbeitszeit um die Hälfte und steigen so nach und nach aus dem Job aus. Das klingt zunächst verlockend. Doch Altersteilzeit ist nicht für jeden eine vernünftige Option, betont Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Interessierte sollten ausloten, ob sie sich das finanziell leisten können.

Das Gehalt schrumpft

Denn klar muss sein: Während der Altersteilzeit verdient der Beschäftigte weniger. Zwar stockt der Arbeitgeber das Entgelt auf. Gleiches gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung. Allerdings in beiden Fällen nicht auf 100 Prozent. Neben einem geringeren Verdienst gibt es also später auch weniger Rente. Die Rentenversicherung oder ein Rentenberater können helfen zu errechnen, ob die Altersteilzeit für einen infrage kommt.

Ist dies der Fall, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. «Zum einen muss der Beschäftigte mindestens 55 Jahre alt sein», sagt die Rechtsanwältin Judith Kerschbaumer von Gewerkschaft Verdi. Vor Beginn einer möglichen Altersteilzeit muss er mindestens etwa drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Kein Anspruch auf Altersteilzeit

Zum anderen: Der Arbeitgeber muss mitspielen. «Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit haben Beschäftigte nicht», stellt Schipp klar. Ansprüche können aber in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgelegt sein. Wenn solche Regeln nicht existieren, kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis grünes Licht für einen früheren Ausstieg des Beschäftigten geben.

Willigt der Arbeitgeber ein, setzt sich das Entgelt in der Altersteilzeit aus dem bisherigen hälftigen sozialversicherungspflichtigen Entgelt und dem Aufstockungsbetrag zusammen. Der Aufstockungsbeitrag muss laut
Gesetz bei mindestens 20 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit liegen.

«Der Beschäftigte kann auch eine Aufstockung des Arbeitgebers über 20 Prozent hinaus aushandeln», so Schipp. Er weiß von Fällen, bei denen Arbeitnehmer in Altersteilzeit auf bis zu 90 Prozent ihrer ursprünglichen Bezüge kamen. Der Arbeitgeber zahlt für den Beschäftigten weiter in die Rentenkasse ein – in der Regel in Höhe von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts.

Zwei Modelle der Altersteilzeit

Altersteilzeit gibt es in zwei Varianten. Bei einer gleichmäßigen Reduzierung halbiert der Beschäftigten über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit. «Weitaus beliebter ist das sogenannte Blockmodell», sagt Kerschbaumer. Dabei arbeitet der Beschäftigte in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie vor der Altersteilzeit und ist in der zweiten Hälfte von der Arbeit freigestellt.

Das Entgelt, das der Beschäftigte verdient hat, zahlt der Arbeitgeber zu 50 Prozent in der Arbeits- und zu 50 Prozent in der Freistellungsphase aus. «In beiden Phasen kommen jeweils die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers hinzu», erläutert Kerschbaumer.

Modell auch für Arbeitnehmer in Teilzeit geeignet

Das Altersteilzeitmodell kann auch eine Option für Arbeitnehmer sein, die bereits in ihrem regulären Berufsleben in Teilzeit arbeiten. Voraussetzung: Der Teilzeitverdienst während der Altersteilzeit muss höher sein als 450 Euro im Monat.

Wie die reduzierte Arbeitszeit verteilt wird, entscheiden Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam. «Denkbar ist etwa, an vier Tagen vier und am fünften Tag drei Stunden zu arbeiten», erklärt Schipp. Eine andere Variante: Drei Tage arbeiten, zwei Tage frei.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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