Köln/Berlin – Sichert ein Arbeitgeber zu, dass ein Betriebsstandort bis zu einem bestimmten Datum offen bleibt, muss er sich auch daran halten. Weigert sich der Betriebsrat anschließend, über die Schließung auch nur zu verhandeln, sind dem Arbeitgeber die Hände gebunden.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 8 TaBV 32/17). In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das einen seiner Standorte noch im Jahr 2017 schließen wollte. 180 Arbeitnehmer wären davon betroffen gewesen. Der Betriebsrat der Firma lehnte die Schließung ab und berief sich dabei auf eine Betriebsvereinbarung aus dem Oktober 2014. Darin verpflichtete sich die Firma zur Sicherung des Standorts bis zum 31. Dezember 2019.

Der Antrag des Arbeitgebers auf Einsetzung einer Einigungsstelle scheiterte beim Landesarbeitsgericht. Eine Stilllegung des Betriebs sei wegen der Vereinbarung zur Standortsicherung ausgeschlossen. Eine frühere Schließung lasse sich deshalb nicht erzwingen. Insofern könne auch das Landesarbeitsgericht in diesem Fall keine Einigungsstelle einsetzen.

Fotocredits: Frank Rumpenhorst
(dpa/tmn)

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