Bonn – Wer Pflegekinder aufnimmt, hat keinen Anspruch auf Urlaub von diesen. Die Kinder werden nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages vermittelt. In dem verhandelten Fall war eine Jugendhilfe-Mitarbeiterin der Ansicht, dass der Arbeitgeber ihr während des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub gewährt habe.

Laut dem Deutschen Anwaltverein hatte die ehemalige Mitarbeiterin einer Jugendhilfeorganisation die Zahlung von Urlaubsabgeltung verlangt (Az.: 5 Ca 2733/15 EU). Sie habe ihre Pflegekinder ununterbrochen betreuen müssen. Die Kinder hatte ihr das Jugendamt mit ihrem Einverständnis zugewiesen.

Laut Arbeitsvertrag mit der Jugendhilfeorganisation bestand die Arbeit der Frau darin, Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Pflegekindern wahrzunehmen. Während der Schulferien musste sie das nicht machen. Der Arbeitgeber war daher der Auffassung, durch die Freistellung habe er der Mitarbeiterin Urlaub gewährt.

Das Arbeitsgericht in Bonn wies die Klage ab. Die Frau habe durch die Befreiung von der Verwaltungstätigkeit Urlaub bekommen. Die Pflicht zur Betreuung und Erziehung der Pflegekinder ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag. Die Annahme von Pflegekindern erfolge durch die Übernahme der Personensorge für diese. Dafür erhalte man keinen Lohn, sondern ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Erziehungsgeld.

Fotocredits: Rolf Vennenbernd
(dpa/tmn)

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