Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz 12. Februar 2009 Berufliche Bildung Tabakrauch gehört zu den krebserzeugenden Stoffen mit einer hohen Gefahrenstufe. Selbst das passive Einatmen des Rauchs besitzt hohes gesundheitsschädigendes Potenzial. Daher gibt es zahlreiche gesetzliche Regelungen, um Arbeitnehmer vor dieser Gefahr zu schützen. Die gesetzliche Grundlage formuliert die unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, seine nichtrauchenden Beschäftigten vor den gesundheitsschädigenden Einwirkungen von Tabakqualm zu schützen. Dabei ist die konkrete Gestaltung dieser Verpflichtung vom Gesetzgeber recht offen gelassen worden. Arbeitgeber können somit selbst entscheiden, ob sie ein generelles Rauchverbot erlassen, Raucherräume einrichten oder anderer Maßnahmen ergreifen. Allerdings ist kein Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Rauchern in seinem Betrieb einen eigenen Raucherraum zur Verfügung zu stellen. Doch zeigen Studien, dass eine Neueinführung vom Rauchverbot am Arbeitsplatz am besten gelingt, wenn auch die Raucher ein gewisses Entgegenkommen, wie zum Beispiel ausgewiesene Raucherplätze oder ein Zugeständnis von Raucherpausen, erfahren. Falls der Nichtraucherschutz unzureichenden umgesetzt wird, können Beschäftigte bei der zuständigen Arbeitsschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen, ohne eine Beeinträchtigung ihres Arbeitsverhältnisses befürchten zu müssen. Vor allem Berufe in der Gastronomie sind von der Einwirkung des schädlichen Rauchs betroffen und gefährden durch die Arbeit ihre Gesundheit. Um den Schutz der Beschäftigten, als auch die der Gäste zu gewährleisten, wurde 2007 / 2008 in allen Bundesländern das Rauchverbot in Gaststätten (allerdings jeweils in anderen Ausführungen) erlassen. Das Gesetz steht heute stark in der Diskussion, wird abgeändert oder sogar gekippt. Als ein Grund werden Umsatzeinbußen der Gaststättenbetreiber angegeben. Nicht nur der Gesundheitsschutz ist beim Thema Rauchverbot relevant. Wichtig ist auch der Brandschutz und der Schutz vor Verschmutzung. Werbung