Nürnberg – Kathrin Fischeidl ist 26, hat ein Studium absolviert, zwei Abschlüsse und drei Jobs. Fischeidl ist nicht die einzige Berufstätige, die mehr als einen Job hat.

Einmal in der Woche arbeitet die Kunsthistorikerin im Minijob bei einem Auktionshaus und an drei weiteren Tagen in der IT-Abteilung eines Museums. Zusätzlich macht sie über die Volkshochschule Nachmittagsbetreuung für Grundschüler.

Ende 2016 zählte die Bundesagentur für Arbeit 3,2 Millionen Mehrfachbeschäftigte. Nach Daten des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat sich ihre Zahl seit 2003 mehr als verdoppelt. Die meisten kombinieren eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mit einem Minijob.

«Minijobs gibt es meist bei Tätigkeiten, wo man Arbeitsspitzen hat», erklärt Wolfgang Buschfort, Pressesprecher der Minijob-Zentrale. Das ist zum Beispiel in der Gastronomie und im Einzelhandel der Fall, wo in der Hochsaison mehr Arbeit anfällt als im Rest des Jahres. «Für die meisten ist das keine Lebensperspektive. Die wollen sich über einen bestimmten Zeitraum ein bisschen was dazu verdienen», sagt Buschfort.

Eine geringfügige Beschäftigung hat den Vorteil, dass sie als Zweitjob neben einer regulären Stelle steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Auch von der
Rentenversicherungspflicht können Minijobber sich befreien lassen – und kommen trotz dieser Vergünstigungen in den Genuss von Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Bedingung dafür ist, dass der Zuverdienst die Grenze von insgesamt 450 Euro nicht überschreitet, auch wenn man mehrere Minijobs gleichzeitig hat. Außerdem ist zusätzlich zur Hauptbeschäftigung nur ein Minijob abgabenfrei.

Auch kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern, sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Allerdings kann Lohnsteuer fällig werden, wenn diese nicht vom Arbeitgeber pauschal abgeführt wird. «Wenn die Haupttätigkeit mit der Steuerklasse I abgerechnet wird, fällt die zweite Beschäftigung automatisch in die Steuerklasse VI», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das heißt konkret, dass zunächst einmal relativ viel Lohnsteuer abgezogen wird – die man sich dann zum Teil über die Steuererklärung zurückholen kann.

Ob man überhaupt eine zweite Arbeit ausüben darf, hängt vom Arbeitgeber ab. «Arbeitsrechtlich gesehen darf man einen Nebenjob haben, sofern er nicht den Interessen des Arbeitgebers entgegensteht», sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. In den meisten Arbeitsverträgen gebe es entsprechende Passagen, die eine weitere Beschäftigung nach Absprache erlauben. Verbieten kann der Chef zum Beispiel einen Zweitjob bei der Konkurrenz oder Tätigkeiten, die auf Kosten der Leistung seiner Angestellten gehen.

Wieviel man nebenbei arbeiten darf, hängt von der Stundenzahl ab. Die wird bei mehreren abhängigen, also nicht selbstständigen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet: Mehr als 48 Stunden pro Woche dürfen es nicht sein. «Wenn man nebenher selbstständig beschäftigt ist, ist das Arbeitszeitgesetz dagegen kein Thema», erklärt Oberthür.

Problematisch wird es dann höchstens, wenn die Arbeitszeit sich überschneidet. «Normalerweise gibt der Arbeitgeber die Arbeitszeiten vor», sagt Oberthür. Zwar müssen Angestellte die Möglichkeit haben, ihren privaten Interessen nachzugehen. Ob eine weitere Beschäftigung als privates Interesse gewertet wird, ist aber fraglich.

Fotocredits: Oliver Berg,Melanie Garbas,Annette Koroll
(dpa/tmn)

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