Mitarbeiter darf Personalgespräch nicht heimlich aufzeichnen 5. Februar 2018 Rechtliches Frankfurt/Main – Heimliche Tonaufnahmen bei einem Personalgespräch sind verboten – und zwar für alle Beteiligten. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht daran, kann das sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az.: 6 Sa 137/17) hervor, auf das der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hinweist. Der Kläger in dem Fall war der gekündigte Mitarbeiter. In einer E-Mail hatte er Kollegen beleidigt, unter anderem mit der Bezeichnung «fauler Mistkäfer». Dafür gab es eine Abmahnung und eine Einladung zu einem Personalgespräch. Neben dem Geschäftsführer war dabei auch der Betriebsrat anwesend. Der Mitarbeiter zeichnete das Gespräch mit seinem Handy heimlich auf. Als der Arbeitgeber einige Monate später davon erfuhr, kündigte er ihm fristlos. Damit war er im Recht, entschied das Gericht: Mit der Aufnahme habe der Kläger die Persönlichkeitsrechte der Gesprächsteilnehmer verletzt. Der Arbeitnehmer habe nach eigenen Angaben zwar nicht gewusst, dass die Aufnahme verboten war. Die Heimlichkeit sei aber nicht zu rechtfertigen und die fristlose Kündigung deshalb zulässig – auch weil das Verhältnis zum Arbeitgeber durch die beleidigende E-Mail schon belastet war. Fotocredits: Arne Dedert (dpa/tmn) (dpa)