Kündigungsgründe, die Arbeitnehmer besser kennen sollten 13. März 2018 Rechtliches Einfach mal ein paar Kopien im Büro machen, über das Firmenhandy die Freundin kurz anrufen oder den Kuli vom Arbeitsplatz einfach mit nach Hause nehmen. Ist das erlaubt? Mitnichten! Verhaltensweisen wie diese können den Job kosten. Fehlverhalten als Kündigungsrund Bei ordentlichen Kündigungen gibt drei Kündigungsgründe, zwischen denen unterschieden wird. Bei der betriebsbedingten Kündigung kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund betriebsbedingter Erfordernisse. Sie müssen einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers so im Wege stehen, dass er nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann. Ein dauerhafter Wegfall von Aufträgen oder eine aus wirtschaftlichen Gründen unausweichliche Umstrukturierung können solche Gründe sein. Bei einer personenbedingten Kündigung kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, weil dieser seinen Teil des Arbeitsvertrags einfach nicht mehr erfüllen kann. Ein klassisches Beispiel hierfür ist eine langjährige Krankheit. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hingegen wird dem Arbeitnehmer gekündigt, weil er gegen seine Pflichten, die im Arbeitsvertrag definiert sind, verstoßen hat und dem Arbeitgeber somit eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Dieser Kündigungsgrund kann bei Verhaltensweisen im Job greifen, die manche Arbeitnehmer vielleicht als Kavaliersdelikt sehen – und sich so eventuell der Gefahr einer verhaltensbedingten Kündigung aussetzen. Kleine Verstöße mit großen Folgen Wer immer wieder zu spät kommt, gegen betrieblich erlassene Verbote verstößt oder während der Arbeitszeit El Torero-Freispiele auf dem Smartphone spielt, läuft Gefahr, seinen Job zu verlieren oder zumindest eine Abmahnung zu kassieren. Gerade häufiges Zuspätkommen wird unterschätzt: Wenn es den Betriebsablauf stört, kann es zur verhaltensbedingten Kündigung kommen. Das ist besonders oft in Betrieben mit festen Produktionszeiten oder Kleinbetrieben schnell der Fall. Kommt der Arbeitnehmer wiederholt zu spät, verstößt er gegen eine seiner Kernpflichten – der Anwesenheit zur Arbeitszeit. Auch das Nutzen des Firmenkopierers oder die Mitnahme von Büroutensilien können einen den Job kosten. Der Grund: Geschieht dieses Verhalten ohne definitive Erlaubnis des Chefs, ist es streng genommen ein Diebstahl – und kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Vorsicht bei der Internetnutzung Das private Surfen im Netz während der Arbeitszeit ist ebenfalls mit Vorsicht zu genießen: In der Regel tolerieren die Unternehmen die kleine Online-Auszeit, aber wer es übertreibt, begibt sich arbeitsrechtlich auf dünnes Eis: Abmahnung und Kündigung drohen. Ist ein Verbot im Arbeitsvertrag festgeschrieben, sollten Arbeitnehmer sich fest daranhalten – sonst droht der umgehende Jobverlust. Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht, ohne seinen Chef von dieser zu informieren. Generell ist eine Nebentätigkeit zwar erlaubt, allerdings muss sie dem Arbeitgeber angezeigt werden. Der wird dieser nur dann zustimmen, wenn bestimmte Auflagen erfüllt werden: So darf zum Beispiel die gesetzlich erlaubte wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Ganz gefährlich wird es, wenn der Nebenjob bei der Konkurrenz gemacht wird: In solch einem Fall droht wegen des Vertrauensverlustes ebenfalls eine sofortige verhaltensbedinge Kündigung. Bildquelle: Pixabay, Aymanjed, 3196481 Werbung