Für eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer gibt es unzählige Gründe. Sei es allgemeine Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen, der Tätigkeit oder eine berufliche Umorientierung: Es ist dem Arbeitnehmer selbstverständlich jederzeit möglich, den Arbeitsvertrag zu kündigen.

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer muss stets schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung vor dem Arbeitgeber ist niemals rechtskräftig. Die schriftliche Kündigung bedarf einer handschriftlichen Unterschrift des Arbeitnehmers. Gründe für die Kündigung müssen dabei nicht zwangsläufig angegeben werden, wären allerdings in Anbetracht eines Arbeitszeugnisses und um Rückfragen durch den Arbeitgeber zu vermeiden, zu empfehlen. Zumindest gängige, verallgemeinernde Floskeln wie „aus Gründen der beruflichen Umorientierung“ sollten darin vorkommen.

Kündigung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen

Bei der schriftlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich ähnliche formelle Dinge zu beachten wie der Arbeitgeber. Da das Arbeitsrecht allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers konzipiert wurde, kann der Arbeitnehmer hierbei weniger falsch machen. Das Wichtigste ist dabei das Einhalten der Kündigungsfrist.

Auch der Arbeitnehmer muss bei der Kündigung Fristen einhalten

Gesetzliche Kündigungsfristen sind im § 622 BGB geregelt. Die Grundkündigungsfrist beträgt dabei vier Wochen, jeweils zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Sogenannte „verlängerte Kündigungsfristen“, die je nach Position und Branche gelten, sind nur für den Arbeitgeber zu beachten. Im Arbeitsvertrag kann allerdings auch festgehalten worden sein, dass diese Verlängerungen auch bei Kündigung seitens des Arbeitnehmers gelten.

Verständlicherweise hat der Arbeitgeber zumeist kein großes Interesse, den Angestellten länger als dieser möchte an ein Arbeitsverhältnis zu binden. Bei einem sachlichen Gespräch kann daher auch eine Aufhebung dieser Frist mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Eine sachliche, freundliche Basis ist hierbei wichtig für ein positives Beenden des Arbeitsverhältnisses.

Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld

Vor einer Kündigung sollte sich der Arbeitnehmer jedoch der Tatsache bewusst sein, dass nach der Kündigung zumeist eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur verhängt wird. Sollte der Arbeitnehmer deshalb nach der Eigenkündigung arbeitslos werden, sollte er auf anderweitige finanzielle Mittel zurückgreifen können. Vor einem solchen Schritt ist es also stets wichtig die Sachlage genau zu durchdenken, bevor man im Nachhinein in ernsthafte, finanzielle Schwierigkeiten gelangt. Von Vorteil ist sicherlich eine Absicherung durch eine andere Tätigkeit, auch wenn dies nicht immer zu realisieren ist.

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