Die Tätigkeit als Immobilienmakler ist nicht an eine bestimmte Ausbildung gebunden, allerdings zulassungspflichtig. In der Gewerbeordnung § 34c sind die genauen Voraussetzungen erläutert, da der Gesetzgeber zumindest den Zugang zu diesem verantwortungsvollen Beruf regulieren möchte.





Wichtige Zulassungsvoraussetzungen

Eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung müssen Sie beantragen, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben wollen:

  • Vermittlung von Grundstücken, Rechten, gewerblichen- und Wohnräumen
  • Vermittlung von Darlehen, Kapitalanlagen und Bausparverträgen
  • Vermittlung von Mietverträgen
  • Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer

Als Immobilienmakler dürfen Sie nicht einschlägig vorbestraft oder im Schuldnerverzeichnis registriert sein, also keine Eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet haben. Bei der Überprüfung kann die Behörde Rücksprache mit der zuständigen IHK und der Strafverfolgungsbehörde halten. Eine explizite Ausbildung wird zur Zulassung zwar nicht vorgeschrieben, ist aber insbesondere für die professionelle Bewältigung des kaufmännischen Bereiches sehr sinnvoll. Ansprechende Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, zum Beispiel zum Kaufmann/zur Kauffrau oder zum Fachwirt in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, bietet die zuständige IHK.

Immobilien vermitteln – Erlaubnis beantragen

Um die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung zu erhalten, sollten Sie folgende Unterlagen beim zuständigen Verbraucherschutzamt einreichen:

  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Bescheinigung, dass keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis registriert ist
  • Bescheinigung, dass kein Konkursverfahren anhängig ist

Die Gebühren für die Erlaubnis sind regional unterschiedlich geregelt und können zwischen 120 und 850 Euro betragen. Erfreulicherweise wurde die Verpflichtung zum jährlichen Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers abgeschafft. Die Tätigkeit als Versicherungsmakler unterliegt aber immer noch der Makler- und Bauträgerverordnung. Um Ihren Kunden und sich selbst ausreichend Sicherheit zu bieten, sollten Sie eine passende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, denn auch bei der Vermittlung von Immobilien können Fehler passieren. Eine gute Vernetzung mit Versicherungsvermittlern, Finanzdienstleistern und Banken eröffnet Ihnen interessante Geschäftsmöglichkeiten und Ihren Kunden einen umfassenden Service aus einer Hand.

Vermittlung von Immobilien – erlaubnispflichtige Tätigkeit

Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers unterliegt den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung, auch wenn einige Auflagen entschärft wurden. Um die Erlaubnis zu beantragen, müssen zum einen geordnete finanzielle Verhältnisse und zum anderen die Vorstrafenfreiheit nachweisen. Zwar wird keine Ausbildung vorgeschrieben, allerdings sollten Sie kaufmännische Abläufe sowie die Grundzüge der Finanzierungen und Versicherungen beherrschen, um diese Tätigkeit verantwortungsvoll auszuüben.

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