Eingeschränkte Narrenfreiheit: Karneval am Arbeitsplatz 1. Februar 2018 Rechtliches Berlin – Für die einen ist es Ausnahmezustand, für die anderen ein normaler Arbeitstag. An Karneval scheiden sich die Geister – oft auch innerhalb einer Belegschaft, und das nicht nur in den närrischen Hochburgen von Mainz bis Köln. Doch was dürfen Jecken sich am Arbeitsplatz herausnehmen? – Mit Pappnase am Schreibtisch: Ein klein wenig Narrenfreiheit gibt es auch am Arbeitsplatz. «Verkleidet zur Arbeit zu kommen, halte ich in vielen Fällen schon für akzeptabel», sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gleiches gilt für eine zurückhaltende Dekoration, die Luftschlange am Monitor auf dem Schreibtisch zum Beispiel. «Der Arbeitgeber kann aber eingreifen, wenn jemand publikumsnah arbeitet», sagt der Experte. Am Empfang können Pappnasen also verboten sein, an anderen Arbeitsplätzen dafür nicht. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser solchen Regelungen erst zustimmen. – Krawatte abschneiden: Dieser Brauch ist vielerorts traditioneller Teil der Weiberfastnacht. Allerdings ist es juristisch gesehen auch eine Sachbeschädigung. «Das geht nur, wenn der andere ausdrücklich einverstanden ist», sagt Meier. ««Das ist so üblich» wäre hier keine Ausrede.» Die Tatsache, dass jemand an Altweiberfastnacht überhaupt mit Krawatte ins Büro kommt, kann allein noch nicht als Einwilligung verstanden werden. Närrinnen müssen vor dem Schnitt also nachfragen – auch wenn der Charme des «Weiberaufstands» dadurch verloren geht. – Bützchen links, Bützchen rechts: Gerade in Köln gehört der Kuss auf die Wange für viele zum Karneval dazu. Im Betrieb darf – und sollte – er aber trotzdem unterlassen werden. «Angesichts der heutigen Debatte scheint das völlig aus der Zeit gefallen», sagt Meier mit Blick auf die Diskussion um Sexismus und sexuelle Belästigung. Der Arbeitgeber kann deshalb Regelungen erlassen, die ein solches Verhalten kategorisch verbieten – genau wie beim Krawattenschnitt übrigens. – Rosenmontag als Feiertag: Einfacher wäre es vielleicht, wenn man an den närrischen Tagen überhaupt nicht zur Arbeit kommt. Selbst Altweiberfastnacht und Rosenmontag sind auch im Rheinland aber nur inoffizielle Feiertage. Wer frei haben will, muss also Urlaub nehmen, wie Meier erklärt. Und natürlich kann der Betrieb auch schließen – dann wären die Arbeitnehmer gezwungen, einen oder mehrere Urlaubstage zu nehmen. Auch das geht aber nur mit Zustimmung eines Betriebsrats. Fotocredits: Andrea Warnecke (dpa/tmn) (dpa)