Berlin – Die Hochzeit ist meist ein ganz besonderer Tag im Leben. Die Wochenendtermine auf den Standesämtern im Frühjahr und Sommer sind meist schon weit im Voraus ausgebucht.

Es kann also gut sein, dass der Hochzeitstermin auf einen Wochentag fällt. Haben Arbeitnehmer dann Anspruch, für die eigene Hochzeit freizubekommen? 

«Das regelt in Deutschland nicht etwa das Bundesurlaubsgesetz», erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Grundlage ist der Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). «Im Grunde steht dort: Wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen vorübergehend daran gehindert ist, seine Arbeit auszuüben, bekommt er trotzdem für die Ausfallzeit seine Vergütung», erläutert der Fachanwalt den Gesetzestext. «Er muss die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nacharbeiten.» Das gilt zum Beispiel, wenn ein familiäres Ereignis ansteht, bei dem die eigene Anwesenheit erforderlich ist. «Das ist bei der eigenen Hochzeit natürlich der Fall», sagt Meyer.

Daneben zählen auch die Geburt eines Kindes oder Begräbnisse zu persönlichen Gründen, bei denen der Arbeitnehmer nach Paragraf 616 BGB daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sofern in Betrieben Tarifverträge gelten, sehen diese für diese Verhinderungsfälle regelmäßig bezahlten Sonderurlaub vor, erklärt Meyer – entsprechend auch für die eigene Hochzeit.

Gilt kein Tarifvertrag, kann der Arbeitgeber jedoch im Arbeitsvertrag festhalten, dass Paragraf 616 BGB mit der Folge der Fortzahlung der Vergütung nicht gilt. «Aber auch dann kann der Arbeitnehmer natürlich an seiner eigenen Hochzeit teilnehmen», erläutert Meyer mit einem Augenzwinkern. «Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, den der Arbeitgeber auch nicht verweigern kann.»

Wie lange der Arbeitnehmer für die eigene Hochzeit bezahlt frei bekommt, ist ebenfalls variabel. «In manchen Tarifverträgen gibt es bis zu drei Tage bezahlten Urlaub für die eigene Hochzeit, andere Arbeitgeber, bei denen kein Tarifvertrag gilt und Paragraf 616 BGB ausgeschlossen ist, sagen zu ihrem Mitarbeiter: „Nimm einen Tag unbezahlten Urlaub“», fasst der Fachanwalt zusammen.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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