Nürnberg – Der Arbeitgeber stellt ein Handy zur Verfügung – im privaten Urlaub fällt es ins Wasser und geht kaputt. Wer haftet? Und hätte ich es überhaupt mitnehmen dürfen? «Das kommt darauf an», sagt Arbeitsrechtler Jürgen Markowski aus Nürnberg.

Wenn der Arbeitgeber das Handy ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen habe, «dann hat es im Urlaub überhaupt nichts verloren». Wenn dann etwas passiert, hafte der Arbeitnehmer auf jeden Fall. Es gilt aber eine Ausnahme: Nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft zur Verfügung stehen muss, wie der Fachanwalt erklärt.

Anders sieht es aus, wenn ich das Handy ausdrücklich privat nutzen darf. «Dann darf ich es auch mit in den Urlaub nehmen», sagt Markowski. Bei Verlust oder Beschädigung hafte in der Regel der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss nur für den Schaden aufkommen, wenn er aus Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt hat – also etwa das Handy offen im Auto hat liegen lassen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit müsse man verhandeln.

Allerdings gehe der Schaden bei Verlust des Handys oft über den reinen Verlust hinaus. «Auf dem Diensthandy befinden sich häufig sensible, dienstliche Daten», sagt Markowski. Diese sollten nicht in die falschen Hände geraten.

Der Fachanwalt rät daher dringend dazu, das Handy und darauf hinterlegte Konten mit einem Passwort zu schützen. Letztendlich müsse klar sein, sagt Markowski: «Es ist ein Arbeitsgerät, das mir zur Verfügung gestellt wird. Da muss ich mir immer bewusst sein, dass jeder Schaden daran auch für mich einen Schadenersatz nach sich ziehen kann.»

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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