Berlin – Softwarekompetenzen? Klar! Mehrere Jahre Berufserfahrung? Aber ja! Ein bisschen flunkern gehört bei der Bewerbung dazu, oder? Doch dürfen Bewerber im Vorstellungsgespräch lügen? Das kommt auf die Fragen an, die der Arbeitgeber stellt.

«Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Fragerecht bei Bewerbern. Er muss überprüfen, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Position geeignet ist», erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Auf alle Fragen, die im Zusammenhang mit den betrieblichen Anforderungen an die Position stehen, müssen Bewerber wahrheitsgemäß antworten. Also etwa, wenn es um die Berufserfahrung oder die persönliche Verfügbarkeit geht.

Wer eine berechtigte Frage wahrheitswidrig beantwortet, riskiert, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis anficht oder kündigt.

Meyer nennt ein Beispiel: Wer sich auf eine Stelle im Call Center bewirbt, bei der man mit Kunden-Kreditkartendaten arbeitet, muss auf Nachfrage wahrheitsgemäß offenlegen, ob er Vorstrafen zu Vermögensdelikten hat. In einem solchem Fall habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, diese Informationen zu erfahren.

Auch wer behauptet, hervorragende Kenntnisse in einer bestimmten Software zu haben, eigentlich aber noch nie damit gearbeitet hat, macht falsche Angaben. Wenn ein Bewerber den Arbeitgeber derart über die eigene Eignung täuscht, kann dieser das Arbeitsverhältnis später anfechten.

Eine grundsätzliche Offenbarungspflicht für Bewerber gibt es aber laut Meyer nicht. Das heißt: Wer nicht gefragt wird, muss bestimmte Informationen – etwa zu Kompetenzen bei einer bestimmten Software – auch nicht von sich aus offenlegen. Es kann jedoch Ausnahmen geben. Im Zweifel sind das Einzelfallentscheidungen.

Ein anderes Thema sind unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch – also solche, die nichts mit den betrieblichen Anforderungen zu tun haben. Ein Recht zu lügen haben Bewerber, wenn sie auf derartige Fragen vom Arbeitgeber nicht antworten müssen.

Das können zum Beispiel Fragen zur Familienplanung, zu einer Schwangerschaft oder zur sexuellen Orientierung sein. Eine schwangere Frau etwa, die sich als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung vorstellt, darf verneinen, dass sie schwanger ist, wenn der Arbeitgeber danach fragt.

Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert
(dpa/tmn)

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