Darf der Chef Mitarbeiter wegen Krankheit kündigen? 25. Juni 2018 Ratgeber Berlin – Die Schmerzen, der lange Aufenthalt in der Klinik, die anschließende Reha: Eine Krankheit trifft Arbeitnehmer oft schon schlimm genug. Und dann schickt der Arbeitgeber auch noch die Kündigung. Aber ist ein Rauswurf wegen einer Krankheit rechtens? «Einmalige Erkrankungen, die normalerweise innerhalb weniger Wochen restlos verheilen, können nie ein Kündigungsgrund sein», sagt Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest in Berlin. Vermutlich wiederkehrende oder lang andauernde Krankheiten können indes mitunter durchaus zum Rauswurf führen. Generell ist nicht die Krankheit der Kündigungsgrund. Vielmehr sind es die zukünftigen Fehlzeiten oder die andauernde Arbeitsunfähigkeit. «Es geht bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht darum, den Arbeitnehmer abzustrafen», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Hintergrund ist vielmehr, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten und die Arbeitsunfähigkeit zu Belastungen für den Arbeitgeber führen, die ihm nicht länger zumutbar sind. Damit eine krankheitsbedingte Kündigung auch vor Gericht Bestand hat, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss eine negative Gesundheitsprognose für den Arbeitnehmer vorliegen. «Es muss zum Kündigungszeitpunkt eine Prognose geben, dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang zu erwarten sind», erläutert Nina Moradi, Rechtsexpertin beim verdi-Bundesvorstand. Zweitens müssen aufgrund der Prognose betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers stark beeinträchtigt sein. Drittens muss eine Interessenabwägung erfolgen – berücksichtigt werden dabei unter anderem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine Schwerbehinderung sowie die Familiensituation – ob es etwa für Kinder eine Unterhaltsverpflichtung gibt. «Bei einer Erkrankung, die auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist, hat der Arbeitgeber die Beeinträchtigungen des Beschäftigten in der Regel hinzunehmen», erklärt Moradi. Vor einer Kündigung wegen Krankheit muss der Chef prüfen, ob es keine andere Lösung gibt. Er steht in der Pflicht, länger erkrankten Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. «Dabei setzen sich Arbeitgeber, Mitarbeiter und Personalrat zusammen, um die Gründe für die krankheitsbedingte Fehlzeiten aufzuspüren und möglichst zu beseitigen», sagt Herrmann. «Das Angebot für ein BEM ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Muss», erklärt Schipp. Das gilt auch, wenn es keinen Betriebsrat gibt oder sich der Arbeitnehmer in der Probezeit befindet. Eine Folge kann sein, dass der Chef den bisherigen Arbeitsbereich des Beschäftigten umgestaltet. Oder er kann dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Unterlässt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung das BEM oder macht er dabei Fehler, hat der Arbeitnehmer im Fall eines Rauswurfs bessere Karten im Kündigungsschutzverfahren. «Denn das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein unterlassenes BEM dazu führt, dass der Arbeitgeber im Verfahren eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast trägt», sagt Moradi. Fotocredits: Alexander Heinl,Anke Jacob,Dieckmann-Fotodesign (dpa/tmn) (dpa)