Bundesfreiwilligendienst: Bezahlung im Verhältnis zur Leistung 21. Mai 2012 Berufliche Bildung, Zeugnis Der Bundesfreiwilligendienst ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, keine Arbeitsstelle, aus deren Leistung sich ein Gehalt oder ein Lohn ableiten ließe. Vielmehr wird nur eine Vergütung im Sinne eines Taschengeldes gezahlt plus etlicher anderer Ansprüche, die sich daraus ableiten lassen. [youtube fOWLGkC5mcA] Entgegen mancher Meldung in der Presse oder in verschiedenen Foren, bekommen FSJ-ler – also Freiwillige junge Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst durchführen und in Anspruch nehmen möchten – weder Gehalt noch ein Lohn für ihre Leistung. Jeder arbeitet in diesem Dienst freiwillig. Es handelt dabei weder um ein Arbeitsverhältnis, noch um ein Ausbildungsverhältnis. Eher erinnert die Konstellation, wie eine Vergütung für den Bundesfreiwilligendienst aussieht, an ein bezahltes Praktikum. Die Vergütung im Bundesfreiwilligendienst Die Vergütung auf die in diesem Freiwilligendienst ein Anspruch besteht ist ein Taschengeld. Hinzu kommen weitere Vergünstigungen. Dieses Taschengeld wird vom Träger bzw. Arbeitgeber der Stelle selbstständig festgelegt. Allerdings gibt es eine gesetzlich festgelegte Obergrenze: das können höchstens 6% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sein. Konkret heißt das, dass dieser Wert nicht auf immer und ewig feststeht. Derzeit sind das höchstens 330 EUR. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass zumeist eher weniger von den Trägern des FSJ-Stellen gezahlt wird, im Durchschnitt sind das eher 150 EUR. Weitere Ansprüche im Bundesfreiwilligendienst und die eigene Leistung Welche weiteren Ansprüche stehen vergütungsbezogen mit der erbrachten Leistung dem Freiwilligen zu? Zu den weiteren Ansprüchen zählen etliche Punkte, die nicht unwesentlich sind, wie eine unentgeltliche Unterkunft und tägliche Verpflegung. Manchmal wird auch die nötige Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Dort, wo keine Unterkunft und keine Verpflegung angeboten werden kann, wird dies mit einer sogenannten Geldersatzleistung erfüllt. Hinzu kommen Anspruch auf Kindergeld, Sozialversicherung, Anspruch auf Urlaub, auf eine pädagogische Begleitung, auf einen FSJ-Ausweis, am Ende auf ein schriftliches Zeugnis und stets Anspruch auf Umsetzung aller Arbeitsschutzmaßnahmen wie sonst auch. Werbung