Mainz – Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, muss er die Gründe dafür nachweisen. Der Hinweis auf einen gesunkenen Personalbedarf bei einem Kunden reicht hierfür nicht aus. Darauf weist Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem betreffenden Fall (Az.: 1 Sa 538/15), der vor dem
Landearbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verhandelt wurde, hatte ein Mann seit 2003 als Isoliermonteur für ein Unternehmen gearbeitet. 2015 erhielt er die betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber begründete diese mit einem gesunkenen Personalbedarf für einen seiner Kunden.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes war in beiden Instanzen erfolgreich. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müsse der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung nachweisen. Das habe er im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, entschieden die Richter. Angaben habe der Arbeitgeber lediglich zum Personalbedarf für einen Kunden gemacht.

Er habe jedoch weitere Kunden. Daher hätte das Unternehmen für alle Mitarbeiter darlegen müssen, in welchen Aufträgen sie bis jetzt eingesetzt gewesen sind und welche Aufträge hiervon wegfallen oder reduziert werden. Auch habe die Firma nicht ausreichend dargelegt, dass es in Bezug auf den Kunden weniger Arbeitskräftebedarf gibt. Ein Verweis auf auslaufende Aufträge und fehlende Anschlussaufträge reiche in der Regel nicht aus, um einen nachhaltigen Rückgang zu begründen.

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)

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