Freiburg – Ein Bereitschaftsdienst gilt in der Regel als Arbeitszeit – eine Rufbereitschaft nicht. Der entscheidende Unterschied ist dabei, wo sich der Arbeitnehmer aufhalten muss.

Verpflichtet er sich, auf dem Betriebsgelände oder an einem anderen festgelegten Ort zu bleiben, ist das ein Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit. Das gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer währenddessen ausruhen kann oder wenn der festgelegte Aufenthaltsort seine Privatwohnung ist, erklärt Arbeitsrechtler Thomas Muschiol im «Personalmagazin» (Ausgabe 5/2018).

Darf der Beschäftigte dagegen frei wählen, wo er ist und was er macht, ist das eine Rufbereitschaft und damit keine Arbeitszeit. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-518/15) gibt es dafür aber strenge Regeln, so der Experte: So darf die vorgeschriebene Reaktionszeit bei Notfällen nicht zu kurz sein.

In dem Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der auf Abruf innerhalb von acht Minuten auf der Wache sein musste. Das war dem Gericht zu wenig: Arbeitnehmer in Rufbereitschaft müssten in der Lange sein, privaten Tätigkeiten nachzugehen – ohne die Gefahr ständiger Unterbrechungen, bei denen sie sofort alles stehen und liegen lassen müssen.

Fotocredits: Michael Reichel
(dpa/tmn)

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