Berlin – Viele Betriebe bilden aus, um die ausgelernten Gesellen oder Gesellinnen als Fachkräfte zu übernehmen. Aber gilt für sie mit dem neuen Vertrag auch erneut eine Probezeit?

«Die Probezeit wird landläufig damit verbunden, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in dieser Zeit unbegründet kündigen kann», erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das treffe in der Regel auch zu. «Im ersten halben Jahr eines neuen Arbeitsverhältnisses hat man selbst in Betrieben, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, keinen gesetzlichen Kündigungsschutz.»

Da Auszubildende aber in der Regel schon zwei bis drei Jahre im Betrieb beschäftigt waren, haben sie auch Kündigungsschutz – auch wenn der Arbeitgeber eine erneute Probezeit vereinbart hat.

Meyer erläutert: Für einen Auszubildenden, der zum Beispiel eine Lehre zum Industriekaufmann erfolgreich absolviert hat, und am Tag nach Ende seiner Ausbildung als Industriekaufmann in seinem Betrieb eingesetzt, sei eine erneute Probezeit in der Regel als zulässig. Die Personen könnten trotz Ausbildung als Berufsanfänger betrachtet werden. «Die erneute Probezeit hat aber rechtlich keine besondere Bedeutung. Denn der gesetzliche Kündigungsschutz besteht, sobald jemand länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist», so Meyer. Das ist dann bei Azubis in der Regel der Fall. Die Zeiten von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis zählen zusammen, erklärt der Fachanwalt.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Fotocredits: Monique Wüstenhagen,Weimann Meyer Gbr
(dpa/tmn)

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