Mainz (dpa/tmn) – Mitarbeitern droht die fristlose Kündigung, wenn sie eine Dienstreise nur vortäuschen und statt zu arbeiten private Termine wahrnehmen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 363/14).

Überprüft der Arbeitgeber seinen Betrugsverdacht, indem er den privaten Kalender des Mitarbeiters auf dem dienstlichen Laptop checkt, kann das als Beweismittel vor Gericht unter Umständen zulässig sein.

In dem verhandelten Fall hatte die Leiterin eines analytischen Labors gegen ihre Kündigung geklagt. Der Mitarbeiterin war es gestattet, auf Dienstreisen zu gehen. Als die Frau verdächtigt wurde, während einer Dienstreise private Termine wahrgenommen zu haben, überprüfte der Arbeitgeber den privaten Kalender der Frau auf dem Dienstlaptop. Es wurde festgestellt, dass die Frau während eines als Dienstreise abgerechneten Zeitraums vier Stunden bei den Bundesjugendspielen ihrer Tochter war. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt. Die Frau klagte dagegen.

Die Kündigung ist rechtmäßig, entschied das Gericht. Werden Arbeitszeiten nicht korrekt abgerechnet, rechtfertige das eine fristlose Entlassung. Zwar hätte der Arbeitgeber bei der Überprüfung des Dienstlaptops auch ein milderes Mittel wählen können. Er hätte das zum Beispiel in Anwesenheit der Mitarbeiterin tun können. Das führe letztlich jedoch nicht dazu, dass die Erkenntnisse vor Gericht nicht verwertet werden dürfen.

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(dpa)