Mainz – Eine vorgezogene Betriebsrente kann auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung gekürzt werden. Dies betrifft auch die vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung. Darin liegt keine Diskriminierung von Schwerbehinderten.

Der Deutsche Anwaltverein weist auf folgenden Fall hin, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
(Az.: 8 Sa 365/14) verhandelt wurde:

Ein Mann hatte einen Grad der Behinderung von 60. Nachdem er 60 Jahre geworden war, schied er vorzeitig aus dem Betrieb aus. Schwerbehinderte können dann bereits eine ungekürzte gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen. In der Betriebsvereinbarung war aber hinsichtlich der Betriebsrente vereinbart, dass diese sich für alle Arbeitnehmer um 0,5 Prozent pro vorgezogenem Monat verringert. Daher wurde die Betriebsrente des Mannes um 30 Prozent gekürzt. Er fühlte sich benachteiligt und diskriminiert.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Die Betriebsvereinbarung sei wirksam, so das Gericht. Die Regelung benachteilige den Mann nicht. Sie knüpfe nicht unmittelbar an die Behinderung an, sondern an die Beanspruchung der vorzeitigen Betriebsrente. Schwerbehinderte könnten schon mit 60 Jahren vorzeitig in den Ruhestand gehen. Sie erhalten dann eine ungekürzte gesetzliche Rente. Diese Bevorzugung von Behinderten binde den privaten Arbeitgeber aber nicht in Bezug auf die Betriebsrente. Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung des Mannes vor. Er werde nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt als andere Arbeitnehmer.

Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)

(dpa)