Bei Rückzahlung von Fortbildungskosten muss Umfang klar sein 13. März 2017 Rechtliches Köln (dpa/tmn) – Nimmt ein Mitarbeiter auf Kosten der Firma an einer Fortbildung teil, muss er oft eine Rückzahlungsverpflichtung unterschreiben. Darin ist etwa festgelegt, dass der Beschäftigte die Kosten der Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er sie abbricht. Eine solche Vereinbarung ist rechtmäßig. Aus ihr muss allerdings hervorgehen, welche Verpflichtungen auf den Arbeitnehmer zukommen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 1 Ca 1486/15). In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für eine Fortbildung geklagt. Es war vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer die Kosten bezahlt, wenn er die Fortbildung abbricht. Dazu sollte er auch eventuell «anfallende Stornierungsgebühren» sowie «sämtliche Kosten und Gebühren» tragen. Diese Kosten seien in «voller Höhe» zu erstatten. Weil der Mitarbeiter die Fortbildung abbrach, verlangte der Arbeitgeber die Erstattung der Kosten. Ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Rückzahlung der Fortbildungskosten sei unwirksam, entschied das Arbeitsgericht Köln. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Danach müssten die Angaben so klar sein, dass jeder sein Kostenrisiko abschätzen kann. Zumindest müsse die Art und die Berechnungsgrundlage der zu erstattenden Kosten angegeben werden. Dazu gehören auch die einzelnen Positionen. Das sind etwa Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Im konkreten Fall würden nur allgemein «Kosten und Gebühren» aufgeführt. Das reiche nicht aus. Fotocredits: Henning Kaiser (dpa)