Mainz (dpa/tmn) – Arbeitnehmer können unter Umständen Schadenersatz verlangen, wenn sie durch die Schuld des Arbeitgebers ihren Bonus nicht bekommen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Das gilt zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer einen Bonus erhalten soll, wenn er bestimmte Ziele erreicht – der Arbeitgeber aber kein Zielvereinbarungsgespräch führt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Systemanalytiker geklagt. Der Mann arbeitete in einem Unternehmen, das Logistiksysteme vertreibt. Er erhielt ein monatliches Gehalt von 3500 Euro und nahm darüber hinaus an einem freiwilligen Bonusplan teil. Das Unternehmen zahlte ihm monatlich zusätzlich 567 Euro als Bonus. Für das Jahr 2013 existierte ein vorgegebener Bonusplan. Für das Jahr 2014 stellte der Arbeitgeber jedoch keinen solchen Bonusplan auf. Der Systemanalytiker kündigte unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. Juni 2014.

Wegen des fehlenden Bonusplans meinte der Arbeitgeber, ihm für 2014 keinen monatlichen Bonus zahlen zu müssen. Die bereits gezahlten Beträge zog er vom Juni-Gehalt ab. Statt der erwarteten 4000 Euro erhielt der Mitarbeiter nur rund 790 Euro.

Zu Unrecht, wie das
Gericht (Az.: 8 Sa 201/15) entschied. Der Mann hat Anspruch auf die 4000 Euro. Es sei Sache des Arbeitgebers, Zielvorgaben zu machen oder Ziele zu vereinbaren. Der Bonusplan sei schließlich Bestandteil des Arbeitsvertrages gewesen. Komme der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz – und zwar in der Höhe des üblichen Bonus.

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(dpa)