Essen – Müssen Arbeitnehmer eine Gefängnisstrafe antreten, liegt das normale Leben erst mal auf Eis. Ist die Strafe abgesessen, finden die Ex-Häftlinge oft nur schwer in ihren Alltag zurück. Auch die Arbeitsstelle ist unter Umständen Geschichte. Doch das muss nicht sein.

«Ein Gefängnisaufenthalt bedeutet nicht zwingend, dass jemand raus ist aus dem Job», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

«In der Regel ist es so: Überschreitet die Länge der Haftstrafe zwei Jahre, so ist dem Arbeitgeber eine Überbrückung nicht zuzumuten. Ist die Haftstrafe allerdings kürzer als 24 Monate, dann schon.» Das rührt auch daher, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern eine sachgrundlose Befristung von bis zu zwei Jahren zumuten können. Man geht also davon aus, dass Ersatz für den Häftling ohne unzumutbaren Mehraufwand zu organisieren ist.

Geld wie bei einer Krankschreibung erhält ein Häftling hinter Gittern nicht. «Im Gefängnis kommt ihm ja staatliche Fürsorge zu», sagt Schipp. Der Arbeitgeber hat ab dem ersten Tag also keine Kosten mehr für ihn zu tragen.

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(dpa/tmn)

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