Wenn ein Arbeitgeber sich von einem Arbeitnehmer trennen möchte, kommt oft ein Aufhebungsvertrag mit einem Abfindungsangebot ins Spiel. Mitarbeiter sollten den Vertrag vor der Unterschrift sorgsam prüfen, damit sie keinen Schiffbruch erleiden.

Arbeitgeber muss die sozialen Aspekte einer Kündigung berücksichtigen

Meistens bringt eine wirtschaftliche Schieflage einen Unternehmer dazu, Mitarbeiter zu entlassen. In diesem Fall kann er betriebsbedingt kündigen, muss dabei aber soziale Aspekte berücksichtigen. Zu ihnen gehören familiäre Unterhaltsverpflichtungen, die Länge der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Mitarbeiters und eine eventuell vorhandene Schwerbehinderung. Diese Berücksichtigungen sollen Mitarbeiter schützen, für die eine Kündigung besonders schwerwiegende Folgen hätte.

Das stellt den Arbeitgeber vor ein Dilemma: Nach diesem Muster müsste er sich von jüngeren Arbeitnehmern trennen, die als High Potentials wichtig für die Firma sind. Ältere Arbeitnehmer und Mitarbeiter mit Kindern würden in der Firma bleiben. Hier kommt der Aufhebungsvertrag ins Spiel: Er soll Mitarbeitern den Abschied vom Arbeitsplatz schmackhafter machen. Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag mehr Vor- als Nachteile: Er benötigt keine Begründung, bei einer Trennung via Aufhebungsvertrag kann sich zudem die Kündigungsfrist verkürzen. Das Kündigungsschutzgesetz greift bei dieser Art der Trennung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht.

Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren

Ein Aufhebungsvertrag plus Angebot für eine Abfindung sollte nicht voreilig unterschrieben werden, wenn man sich mit den Modalitäten nicht auskennt. Es ist in jedem Fall ratsam, einen auf Arbeitsrecht und Karriere spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Der Anwalt kann entscheidende Hilfestellung leisten – bei der Formulierung des Aufhebungsvertrags ebenso wie bei den Verhandlungen zur Höhe der Abfindung. Was bei einem Aufhebungsvertrag generell zu beachten ist, beschreiben hier die Anwälte von Heldt Zülch & Partner. Auch der Betriebsrat und die Gewerkschaft können Arbeitnehmern helfen.

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Legt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vor, muss er ihn über mögliche Nachteile informieren. Zu ihnen zählen die Besteuerung der Abfindung sowie mögliche Einbußen bei Arbeitslosenversicherung und Altersversorgung. Da ein Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Trennung vermuten lässt, tritt die Arbeitsagentur auf den Plan: Sie vermutet in solch einem Fall eine vom Mitarbeiter selbst verursachte Arbeitslosigkeit. Das kann eine Sperre von drei Monaten beim Arbeitslosengeld zur Folge haben. Diese Klippe lässt sich aber umschiffen. Dazu sollte im Aufhebungsvertrag ein Satz mit dem Hinweis auftauchen, dass der Vertrag „zur Vermeidung einer sonst unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung“ aufgesetzt wurde. Ein weiteres wichtiges Detail – und ein weiterer Beleg dafür, dass Arbeitnehmer sich gut informieren sollten, bevor sie ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag setzen.

 

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