Mainz – Ein Arbeitszeugnis muss nicht unbedingt vom obersten Chef ausgestellt sein. Es genügt, wenn das ein ranghöherer Mitarbeiter macht. Er muss dafür auch nicht unbedingt die Arbeit des Mitarbeiters aus eigener Anschauung kennen.

Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor, über das die
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 8 Sa 151/17).

In dem konkreten Fall war eine Klinikmanagerin mit ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden und forderte ein neues Zeugnis. Die zweite Beurteilung hatte die Personalleiterin ausgestellt – und nicht wie zuvor der Klinikdirektor unterschrieben. Dagegen klagte die Frau.

Die Richter entschieden aber, dass auch die Personalleiterin das Zeugnis unterschreiben darf. Sie sei ranghöher, was auch klar aus dem Zeugnis hervorgeht. Eine Zusammenarbeit zwischen der beurteilenden Person und dem Zeugnisempfänger sei nicht nötig. Dafür könne die Person, die das Zeugnis ausstellt, auch Angaben von Dritten heranziehen, die mit dem Mitarbeiter zusammengearbeitet haben.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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