Trotz der großen Freude über den Arbeitsvertrag bei einem neuen Arbeitgeber, muss die anfängliche Euphorie schnell der Realität weichen. Im diesem sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber wichtigen Dokument müssen zentrale Angabe aufgeführt sein, die das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien nach geltenden Gesetzen regelt.

Das darf auf keinen Fall fehlen

Sowohl die Arbeitszeit – in der Regel zwischen 35 und 40 Wochenstunden – als auch Angaben dazu, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet besteht, dürfen nicht fehlen. Angaben zur Überschreitung der maximalen Arbeitszeit von acht Stunden täglich finden Sie im Arbeitszeitgesetz. Das Bruttogehalt muss ebenfalls im Arbeitsvertrag explizit genannt werden. Zulagen sowie Prämien werden in diesem Passus zusätzlich aufgelistet.

Neben Angaben zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen die vereinbarte Probezeit sowie die damit im Zusammenhang stehende Kündigungsfrist genannt sein. Beim Ausüben einer Nebentätigkeit muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Auskunft darüber geben. Dieser Entscheid im Anschluss, ob der Zusatzverdienst nicht mit den Interessen des Unternehmens kollidiert. Darüber hinaus wird der Ort der Arbeitsausübung (zum Beispiel Homeoffice oder Büro) genannt.

Ergänzende Vereinbarungen

Am Anfang eines jeden Arbeitsvertrags müssen beide Vertragsparteien mit deren kompletter Anschrift aufgeführt sein. Neben der genauen Berufsbezeichnung bzw. der Tätigkeitsbeschreibung müssen Angaben zum Urlaub enthalten sein. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Mindestanspruch beläuft sich bei einer Fünf-Tage-Woche auf mindestens 20 Urlaubstage im Jahr. Hierbei spielt ein eventuell vorhandener Tarifvertrag keine Rolle. Der gesamte Arbeitsvertrag wird unwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschrieben Mindestgrenze unterschritten wird.

Eine Klausel zum Vertragsbruch darf ebenfalls nicht fehlen. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise vor dem Antritt der Stelle sich kurzfristig für einen anderen Posten entscheidet, wird eine Geldstrafe in Höhe des vereinbarten Gehalts fällig. Fehlt diese Klausel, entscheidet das zuständige Arbeitsgericht. Lassen Sie sich in einem solchen Falle auch von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht – zum Beispiel auf www.anwalt-arbeitsrecht-online.de – beraten. Der Arbeitnehmer wird außerdem dazu verpflichtet, kein konkurrierendes Gewerbe zu betreiben. Hier sprechen die Juristen vom sogenannten Wettbewerbsverbot.

Anwaltlichen Rat einholen

Für das komplexe und ebenso umfangreiche Arbeitsrecht wird ein großer Erfahrungs- und Wissensschatz benötigt. Wer sich hinsichtlich seines Arbeitsvertrages und der enthaltenen Punkte unsicher ist, kann bei einem Anwalt Rat suchen. Dieser erkennt Missstände, sodass Nachbesserungen seitens des Arbeitnehmers gegenüber dem Betrieb verlangt werden können.

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