Düsseldorf – Von den Mitarbeitern zu verlangen, an einem Brückentag Urlaub zu nehmen – das können Arbeitgeber nicht einfach ohne Weiteres.

Dafür müssen «dringende betriebliche Gründe» vorliegen, wie der Bund-Verlag auf seinem
Blog für Betriebsräte erläutert. Denn grundsätzlich gehen die Urlaubswünsche der Mitarbeiter bei der Urlaubsplanung vor.

Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel vorliegen, wenn in einer kleinen Firma oder in einer Arztpraxis der Chef am Tag nach einem Feiertag selbst nicht vor Ort sein wird – und somit der tägliche Betrieb gar nicht laufen kann. Der Arbeitgeber müsse das aber lange vorher ankündigen, heißt es beim Bund-Verlag.

Außerdem hat der Betriebsrat bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und dem betrieblichen Urlaubsplan ein Mitbestimmungsrecht. Dauer und Zeitpunkt von Betriebsferien – und dazu gehören auch Brückentage – können Arbeitgeber daher nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats festlegen.

Fotocredits: Patrick Pleul
(dpa/tmn)

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