Celle – Das Jobcenter muss im Zweifel für Berufskleidung von Schülern aufkommen. Das gilt allerdings nicht, wenn die Kleidung auch privat getragen werden kann.

Solche Alltagskleidung muss nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) aus dem Regelsatz beschafft werden (Az.: L 11 AS 922/18 NZB). Allein dadurch, dass die Kleidung in der Schule getragen wird, werde sie nicht zu Berufskleidung.

In dem verhandelten Fall besuchte eine Schülerin eine Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Für den schulischen Kochunterricht brauchte sie eine weiße Hose, weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe.

Beim Jobcenter legte sie ein Schreiben der Schule vor, wonach diese Kleidungsstücke im Unterricht als Kochkleidung benötigt würden. Daher wollte sie die Bekleidungskosten nun vom Jobcenter erstattet bekommen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab.

Auch vor Gericht hatte die Schülerin keinen Erfolg: Bei den Kleidungsstücken handele es sich um keine spezielle Berufskleidung. Gekauft worden seien die Sachen zudem nicht gezielt in einem Fachgeschäft, sondern zusammen mit anderen Kleidungsstücken in einem herkömmlichen Laden. Wenig überzeugend war es aus Sicht des Gerichts auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen.

© dpa-infocom, dpa:200622-99-522658/3

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

(dpa)