Düsseldorf – Wenn im Zuge der Zeitumstellung die Uhren im Frühjahr um eine Stunde vorgestellt werden, kann das Folgen für Beschäftigte haben – und zwar dann, wenn sie Nachtschicht haben. Für sie verkürzt sich in dieser Nacht die Arbeitszeit um eine Stunde.

Entsprechend bekommen Angestellte für die entfallene Stunde keinen Lohn,
erklärt der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Und auch die Nachtschichtzuschläge entfallen. Schließlich wurde in der Stunde keine Arbeitsleistung erbracht.

Die fehlende Arbeitszeit muss den Angaben zufolge aber nicht nachgeholt werden. Die Pflicht zur Arbeitsleistung entfalle an dieser Stelle ersatzlos.

Fotocredits: Federico Gambarini
(dpa/tmn)

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