Mainz – Nach einem langen Bewerbungsverfahren hat sich der Arbeitgeber endlich entschieden, der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, und der erste Arbeitstag steht an. Doch sicher ist der neue Job noch nicht.

Denn am Anfang steht oft die Probezeit. «Die Probezeit ist ein Instrument für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich besser kennenzulernen», erklärt Britta Beate Schön, Rechtsexpertin des Verbraucherportals Finanztip.

Gesetzlich nicht vorgeschrieben

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Probezeit nicht. Auch die Dauer ist nicht festgelegt, sondern kann individuell vereinbart werden, wie Schön erklärt. In der Regel dauert sie sechs Monate. Länger darf die Probezeit nicht sein, denn nach sechs Monaten können sich Beschäftigte auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

Wird eine Probezeit vereinbart, verkürzt diese für den festgelegten Zeitraum die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen, erklärt Christian Michels, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mainz. Wurde eine kürzere Probezeit vereinbart, kann sie auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

Krankheit und Urlaub

Wer in der Probezeit erkrankt, muss das unverzüglich dem Arbeitgeber melden und gegebenenfalls ein Attest vom Arzt vorlegen. Geld gibt es trotzdem: Ab dem zweiten Monat im neuen Job gilt die Entgeltfortzahlung. «Und in den ersten vier Wochen springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein», erklärt Britta Beate Schön.

Auch Urlaub zu nehmen ist erlaubt. «In den Köpfen haben viele noch, dass in der Probezeit eine Urlaubssperre gilt», so Schön. Das stimmt aber nicht. Zwar haben Mitarbeiter nicht sofort den vollen Jahresurlaub zur Verfügung. Aber: In den ersten sechs Monaten erwerben Beschäftigte pro Monat ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs – und den dürfen sie auch nehmen.

Kündigungsschutz und Kündigung

Eine Besonderheit in der Probezeit: Wird einem Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gekündigt, benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, erklärt der Arbeitsrechtler Christian Michels. Denn das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn ein Mitarbeiter mindestens sechs Monate beschäftigt ist.

Ein besonderer Kündigungsschutz schon vor Ablauf der sechs Monate besteht zum Beispiel bei einer Schwangerschaft. Hier gilt ab dem ersten Tag der Beschäftigung ein Kündigungsverbot seitens des Arbeitgebers.

Wer glaubt, dass ihm in der Probezeit zu Unrecht gekündigt wurde, kann dagegen gerichtlich vorgehen. So könne schon eine falsche Unterschrift oder eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung die Kündigung unwirksam machen, sagt Michels. «Bei allen Kündigungen ist vor allem schnelles Handeln das A und O, denn es laufen sehr kurze Fristen.»

Wird einem Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt, liegt das häufig nicht an seinen fachlichen Qualitäten, meint Karriereberaterin Doris Brenner. «Die können im Vorstellungsgespräch gut überprüft werden.» Aber ob jemand auch menschlich zum Unternehmen passt, stelle sich erst nach einiger Zeit heraus. Deshalb rät sie, den Fokus während der Probezeit nicht nur auf das Fachliche zu legen, sondern sich vor allem gut in das Team zu integrieren. «In der Probezeit sollte man offen auf andere zugehen und sich selbst als neues Teammitglied verstehen», sagt sie.

Hilfreich sei es außerdem, ab dem ersten Tag im neuen Job ein Logbuch zu führen. «Am Abend kann man dann den Tag noch einmal Revue passieren lassen, sich die Namen von Kollegen, Merkhilfen oder Fragen notieren», sagt sie. Auch mögliche Verbesserungsideen könne man in dem Logbuch notieren – und nach einiger Zeit ansprechen. Denn für die ersten Wochen gilt: «Klappe halten, Ohren auf», meint Doris Brenner.

Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert,Micha Kirsten,Tanja Nitzke,Uta Mosler
(dpa/tmn)

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