Konstanz/Berlin (dpa/tmn) – Theoretisch können Arbeitnehmer durch schweres Fehlverhalten zwar den Anspruch auf Betriebsrente verlieren. In der Praxis ist das allerdings kaum möglich. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Konstanz (Az.: C 2 O 118/16) hervor.

In dem Fall, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, ging es um den ehemaligen Geschäftsführer eines Versicherungsbüros. Im Jahr 2010 hatte er das Unternehmen verlassen. Fünf Jahre später warf die Versicherung ihm vor, Provisionszahlungen in Höhe von 40 000 Euro unrechtmäßig an seine Ehefrau umgebucht zu haben. Damit habe er seinen Anspruch auf Betriebsrente verwirkt, so das Unternehmen. Dagegen klagte der Mann – und bekam Recht. 

Für den Widerruf einer betrieblichen Altersvorsorge gibt es strenge Regeln, die nur in extremen Ausnahmefällen greifen, entschied das Gericht. Das gilt vor allem dann, wenn jemand durch das Ende seiner Tätigkeit schon Versorgungsansprüche erworben habe, die nicht mehr verfallen können, so wie in diesem Fall.

Grundsätzlich können Arbeitgeber eine Betriebsrente nur dann verweigern, wenn Arbeitnehmer die Ansprüche durch das Vertuschen schweren Fehlverhaltens erworben haben oder wenn sie dem Unternehmen damit schweren Schaden zugefügt haben. Das sei hier nicht der Fall, auch wenn die Vorwürfe stimmen sollten. In einem solchen Fall habe die Versicherung zwar eventuell Schadenersatzansprüche gegen den Mann – mit der Betriebsrente habe das aber nichts zu tun.

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(dpa)