Kritik von Eltern: Lehrerin bekommt kein Schmerzensgeld 11. Januar 2018 Rechtliches Köln – Lehrer müssen Kritik von Eltern aushalten – auch wenn sie hart ist. Nur offensichtlich unwahr oder diskriminierend darf sie nicht sein. Das geht aus einer Entscheidung des Landesgerichts Köln hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist (Az.: 12 O 135/17). Geklagt hatte eine Frau, die an einer Gesamtschule Englisch und Musik unterrichtete. Über sie beziehungsweise über ihren Unterrichtsstil gab es immer wieder Beschwerden zahlreicher Eltern. Unter anderem soll sie Kinder beleidigt oder bloßgestellt haben. Auf Bitten der Schulleitung sammelte der Elternsprecher der fünften und sechsten Klassen diese Beschwerden in einem Schreiben. Dagegen zog die Lehrerin vor Gericht: Der Elternsprecher sollte eine Unterlassungserklärung abgeben und ein Schmerzensgeld in Höhe von 30 000 Euro zahlen – wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Gericht wies die Klage ab: Der Elternsprecher habe nur die Vorwürfe anderer Eltern zusammengefasst. Das sei keine unwahre Tatsachenbehauptung, keine Meinungsäußerung und auch kein Werturteil, das die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Auch eine Diskriminierung sei nicht erkennbar. Deshalb steht der Klägerin auch kein Schmerzensgeld zu. Fotocredits: Oliver Berg (dpa/tmn) (dpa)