Berlin – Ein tolles Vier-Gänge-Menü, VIP-Karten für ein ausverkauftes Fußballspiel oder einfach eine schöne Flasche Rotwein. Wer würde sich darüber nicht freuen? Doch im Job können solche Geschenke – beziehungsweise ihre Annahme – eine Kündigung nach sich ziehen.

Und das gilt nicht nur für das Management und die Führungskräfte, sondern auch für die ganz normalen Angestellten. Den meisten ist das auch bewusst: «Allzu große Geschenke gibt es meist ohnehin nicht mehr, um die Risiken zu minimieren», sagt André Kasten, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Berliner Kanzlei Abeln. Ganz verschwunden sind die Aufmerksamkeiten aber nicht.

«In den DAX-Unternehmen und auch in vielen anderen großen Firmen gibt es so genannte Compliance-Vorgaben, darin ist das Problem der Geschenke und Zuwendungen geregelt», sagt Kasten. Die Richtlinien müssten Vertragsbestandteil sein, entweder als Anlagen zum Arbeitsvertrag, einsehbar im Intranet oder als Datenträger mit allen Compliance-Regeln.

Oft ist die Annahme von Geschenken zwar weder ein straf- noch ein steuerrechtliches Problem. «Aber man verstößt gegen den Arbeitsvertrag», betont Kasten. Wenn der Arbeitnehmer unsicher ist, ob es in seinem Unternehmen eindeutige Regeln gibt oder wie diese lauten, sollte er vor Annahme eines Geschenks nachfragen, rät Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Und wenn die Regelungen Geschenke kategorisch ausschließen, ist sogar ein kleines Werbegadget tabu – selbst wenn es nur ein paar Euro kostet.

Auch ohne offizielle Compliance-Regeln kann die Annahme eines Geschenks problematisch werden, sagt Oberthür. Das gilt vor allem in korruptionsanfälligen Arbeitsbereichen wie dem Einkauf – aber auch für alle anderen Arbeitnehmer, wenn das Geschenk die Größenordnung einer reinen Aufmerksamkeit überschreitet. Das sind etwa 10 bis 15 Euro. «Lässt man sich Geschenke als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung geben, kann dies zudem auch eine strafbare Handlung darstellen.»

Um solche Probleme zu vermeiden, dürfen Amtsträger wie Richter, Beamte, Notare und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung überhaupt keine Zuwendungen annehmen – das regelt das Strafgesetzbuch. Für andere Arbeitnehmer sind die Regeln zwar lockerer – Ärger kann aber trotzdem drohen. «Meist wird sich niemand daran stören, bis es von anderer Seite Probleme gibt», betont Kasten. Und will man einen Mitarbeiter loswerden, können auch die Geschenke plötzlich auf der Vorwurfsliste landen.

Und was ist mit der Steuer? Im Allgemeinen gilt für Arbeitnehmer: Geschenke des eigenen Arbeitgebers können sie bis zu einem monatlichen Wert von 44 Euro annehmen, bei persönlichen Anlässen wie einer Hochzeit auch Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro, sagt Anwältin Oberthür. Wenn Kollegen für Kollegen sammeln und ein Geschenk überreichen, zu welchem Anlass auch immer, ist das ebenfalls unproblematisch.

Geschenke von Kollegen, Kunden oder Konkurrenten sind ebenfalls ein Fall für das Finanzamt: «Wenn die steuerliche Geschenkgrenze von 35 Euro nicht überschritten wurde, unterliegt ein Geschenk an einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens nicht der steuerlichen Erfassung», sagt der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro. Ein solches Geschenk erfolge «personenorientiert» und könne somit auch nicht als Geschenk an das Unternehmen gewertet werden. Höhere Beträge allerdings müssen sich in der Steuererklärung wiederfinden.

Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert,Steffen Jaenicke,Wolfgang Wawro
(dpa/tmn)

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