Stuttgart – Für die Mitarbeiter einer Arztpraxis gelten strenge Verschwiegenheitspflichten. Einer Arzthelferin darf deshalb gekündigt werden, wenn sie Patientendaten an Dritte weiterleitet. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht.

Der Deutsche Anwaltverein informiert über folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 12 Sa 22/16):

In dem Fall ging es um eine Arzthelferin in einer radiologischen Praxis. In ihrem Arbeitsvertrag war ausdrücklich eine Verschwiegenheitsklausel enthalten. Als eine Patientin im Oktober 2015 einen Termin absagte, rief sie deren Datenblatt auf. Darauf standen der Name und das Geburtsdatum der Patientin, der zu untersuchende Körperbereich und das dafür notwendige medizinische Gerät. Die Frau fotografierte das Datenblatt mit ihrem Handy und leitete es mit dem Zusatz «Mal sehen, was die schon wieder hat» weiter an die Tochter.

Die Tochter zeigte im Sportverein die Nachricht ihrer Mutter herum. Darüber beschwerte sich wiederum der Vater der Patientin in der Praxis. In der Folge wurde der Arzthelferin fristlos gekündigt, dagegen zog die Frau vor Gericht. Sie war der Meinung, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Das sah das Gericht anders: Der Arztpraxis sei es aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiterin nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten – nicht einmal bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das Einhalten der ärztlichen Schweigepflicht sei grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt und damit für jeden Mitarbeiter der Praxis bindend. Die Weitergabe von Patientendaten sei wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung.

Fotocredits: Michael Reichel
(dpa/tmn)

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