Berlin – Wer zu spät zur Arbeit kommt, verstößt damit grundsätzlich gegen seine vertraglich festgelegten Pflichten. Das kann zu einer
Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Dafür sind verschiedene Faktoren entscheidend. Darauf weist Fachanwalt Alexander Bredereck hin.

«Es kommt darauf an, wie sehr ich mich verspäte, ob es sonst noch andere Vertragsverstöße aus der Vergangenheit gibt und was die Ursache für die Verspätung ist», erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wie oft der Arbeitnehmer sich verspäten kann, hängt vom Einzelfall ab. So gelten beispielsweise auch geringe Verspätungen von wenigen Minuten als Pflichtverstoß, wiegen aber nicht so schwer. «Da muss man keine Sorge haben, dass man schon nach der ersten Abmahnung eine Kündigung bekommt», so Bredereck. Ob so eine Abmahnung oder Kündigung gerechtfertigt ist, muss im Zweifel ein
Richter entscheiden. «Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist», erläutert Bredereck. Wer beispielsweise beweisen kann, dass er unverschuldet zu spät gekommen ist, müsse die Sanktion nicht hinnehmen. Anders wäre das eventuell bei einem länger angekündigten Bahnstreik. In so einem Fall hätte der Arbeitnehmer mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen können.

Fotocredits: Patrick Pleul
(dpa/tmn)

(dpa)