Vorwürfe vor Gericht rechtfertigen kein Schmerzensgeld 13. Februar 2017 Rechtliches Stuttgart – Mitarbeiter haben in der Regel keinen Anspruch auf Widerruf von Arbeitgeber-Aussagen in einem Gerichtsprozess. Die Parteien sollen sich vor den Richtern frei äußern können, erläutert der Deutsche Anwaltverein. Er bezieht sich auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart. In dem verhandelten Fall (Az.: 17 Ca 7788/14) stritt ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter bei Gericht über dessen Verhalten. In dem Verfahren wurde dem Mitarbeiter vorgeworfen, Kollegen sexuell belästigt zu haben. Auch habe er Kunden beleidigt. Der Mann beantragte darauf hin, seinem Arbeitgeber zu verbieten, diese Behauptungen aufzustellen. Das Weiteren verlangte er Schmerzensgeld. Ohne Erfolg: Der Mann habe keinen Anspruch auf Rücknahme und Unterlassung dieser Äußerungen, entschied das Gericht. Es bestehe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld. In einem Gerichtsprozess müssten die Parteien grundsätzlich alles vortragen dürfen, was zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Der Betroffene selbst sei dadurch geschützt, dass er vom Gericht verlangen könne, diese Äußerungen nachzuprüfen. Eine Schmähung liege erst dann vor, wenn es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Gegners gehe. Dies sei hier nicht der Fall, sondern es sei darum gegangen, das Verhalten des Mitarbeiters zu überprüfen. Fotocredits: Franziska Kraufmann (dpa/tmn) (dpa)