Freizustellende Betriebsräte: Leiharbeiter zählen mit 23. Januar 2017 Rechtliches Mainz – Wie viele Betriebsratsmitglieder der Arbeitgeber von der Arbeit freistellen muss, hängt mit der Anzahl der Arbeitnehmer zusammen. Bei der Ermittlung dieser Zahl sind die regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 TaBV 34/14). In dem verhandelten Fall verlangte ein Betriebsrat, dass zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden. Das sei immer der Fall, wenn eine Firma 501 bis 900 Mitarbeiter habe. Hier waren im Betrieb neben den 450 festen Arbeitnehmern auch circa 150 Leiharbeitskräfte regelmäßig beschäftigt. Deshalb sei die erforderliche Zahl erreicht. Der Antrag war erfolgreich. Auch die Leiharbeitnehmer müssten berücksichtigt werden, entschied das Gericht. Voraussetzung sei, dass diese regelmäßig beschäftigt sind. Das war hier gegeben. Durch die Leiharbeitskräfte habe der Betriebsrat außerdem einen höheren Aufwand. Er müsse sich auch mit Fragen der Leiharbeitnehmer beschäftigen und zum Beispiel deren Einstellung und Versetzung zustimmen. Auch könnten Leiharbeitnehmer Sprechstunden des Betriebsrats wahrnehmen. Dies alles rechtfertige, die Leiharbeitnehmer bei der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen. Fotocredits: Frank Rumpenhorst (dpa/tmn) (dpa)