Berlin (dpa/tmn) – Arbeitnehmer sollten bei einer Kündigung prüfen, ob der Kündigende überhaupt die Vollmacht dazu hat. Ist das nicht der Fall, ist die Vertragslösung unwirksam, und Mitarbeiter können sie zurückweisen. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit.

In einem am Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verhandelten Fall klagte ein Mann gegen seine Kündigung. Er hatte seit 1999 als technischer Leiter bei einem Hotel gearbeitet. Wie vielen anderen Mitarbeitern wurde ihm betriebsbedingt gekündigt. Das Hotel gehört zu einer Kette mit 43 Häusern. Unterschrieben hatte die Kündigung der Hoteldirektor. Der Mitarbeiter wies die Kündigung zurück. Ihm sei nicht ersichtlich, dass der Hoteldirektor dazu bevollmächtigt ist. Der Betreiber des Hotels erwiderte, dass Hoteldirektoren üblicherweise Kündigungen aussprechen dürfen. Sie hätten ein umfangreiches Weisungsrecht und würden die Arbeitsverträge in den einzelnen Hotels unterschreiben.

Die Klage hatte Erfolg (Az.: 8 Sa 643/14). Nach Auffassung des Gerichts reicht die Ernennung zum Hoteldirektor nicht aus, um ein Kündigungsrecht herzuleiten. Selbst wenn das in diesem Fall so sein sollte, reiche die interne Übertragung des Kündigungsrechts nicht aus. Sie müsse vielmehr nach außen im Betrieb bekannt gemacht werden – etwa durch einen Aushang. Aus der reinen Stellung als Direktor ließe sich diese Kompetenz nicht erkennen – zumal der Arbeitgeber auch eine Personaldirektorin habe. Die Kündigung sei daher nicht wirksam.

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(dpa)