Düsseldorf (dpa) – Ein vor kurzem noch 200 Kilogramm schwerer Arbeiter hat vor dem
Landesarbeitsgericht in Düsseldorf seine Kündigung wegen Fettleibigkeit abwenden können.

Unternehmen und Arbeitnehmer vereinbarten einen Vergleich: Der Arbeiter muss sich bemühen, abzunehmen und die Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren.

Der Garten- und Kanalbaubetrieb hatte argumentiert, der Beschäftigte könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten. Weder gebe es passende Warnwesten noch Arbeitsschuhe oder Leitern im Betrieb, die für ein solches Gewicht zugelassen seien, argumentierte der Arbeitgeber (Az.: 7 Sa 120/16).

Zuvor hatte der Mann erfolglos in einem Adipositaszentrum versucht, Gewicht zu verlieren. Die Mediziner dort hätten gesagt, ohne eine Operation komme man in diesem Fall nicht weiter.

Am Pritschenwagen sei eine Fußraste unter dem Gewicht des Beschäftigten abgebrochen, argumentierte der Betrieb weiter. Der Mann passe auch nicht mehr in die Gräben, die er ausheben müsse. Und wenn er doch drin sei, komme er allein nicht mehr heraus. Am Steuer des Firmenwagens sei er eine Gefahr, weil das Lenkrad an seinem Körper hängenbleibe. Er könne nur noch als Handlanger eingesetzt werden.

«Wenn er über ein frisch verlegte Straßenpflaster läuft, verschiebt sich das. Vor allem das Bücken ist bei ihm ein Problem.» Seine Körperfülle betreffe auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: «Darf ich ihn in seinem Zustand in praller Sonne zu harter körperlicher Arbeit einsetzen?»

Nach 30 Jahren im Betrieb hatte der Arbeitgeber dem 49-Jährigen gekündigt. Der 1,94 Meter große Arbeiter hatte argumentiert, er könne die geforderten Arbeiten in dem Gartenbaubetrieb leisten. Er benötige lediglich – wie seine Kollegen – eine Leiter, um aus den Gräben herauszukommen.

Die Richterin wies darauf hin, dass viel von der Prognose abhänge. Sei diese negativ, sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftigen: «Eine dauerhafte Erkrankung ist letztlich ein Problem des Arbeitnehmers.» Notfalls müsse ein Gutachter klären, ob er eingesetzt werden könne. Eine Magenverkleinerung wolle sie nicht vorschreiben.

Inzwischen wiege sein Mandant nach sieben Wochen Kur nur noch 188 Kilogramm, erklärte sein Anwalt Martin Lauppe-Assmann. «Er hat den guten Willen abzunehmen.»

Fehlende Fitness kann Kündigungsgrund sein
Ob auf dem Bau oder in der Gastronomie: Ohne körperliche Fitness lassen sich manche Jobs nicht oder nur schwer ausüben. Erfüllt jemand diese Anforderungen nicht oder nicht mehr, ist das theoretisch ein Kündigungsgrund, sagt die Rechtsanwältin Nathalie Oberthür: «Der Arbeitgeber muss dann aber schlüssig nachweisen können, dass jemand seine Aufgabe deshalb nicht mehr ausführen kann.» Dieser Nachweis sei in der Praxis schwer bis unmöglich.

Das gilt erst recht, wenn es nicht um einen bloßen Mangel an Fitness geht, sondern um eine Behinderung. «Dann sind die Regeln für eine Kündigung sehr viel strenger», erklärt Oberthür. Der Grund: Eine Behinderung fällt unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Danach sei der Arbeitgeber verpflichtet, alles zu versuchen, um die körperlichen Nachteile des Arbeitnehmers auszugleichen, so die Arbeitsrechtlerin. «Erst wenn das nicht möglich oder zumutbar ist, kann er das Arbeitsverhältnis beenden.»

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(dpa)